What absence/continuity rules affect accumulation of the qualifying residence period?
For a person forced into marriage and prevented from returning, the conditions can be waived if the application is made within three months after the coercion ends and at the latest five years after departure; where the eight-year residence/six-year schooling condition is met, the permit should be granted if applied for within three months after the coercion ends and at the latest ten years after departure. In such cases an existing residence title does not lapse through departure or absence. The official source states no general absence rule for the earlier residence period.
See recorded sources
Limits of the record- The five-year limit in section 37(1) no. 3 is part of R2; no general absence rule during the earlier residence is stated.
- https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt
- https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt.
- https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde