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Permanent EU Residence Permit

GermanyLong-term residence

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What exact status does accumulated residence lead to?

The EU long-term residence permit (Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU), an unlimited residence title that is generally treated like the settlement permit.

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What qualifying residence period is required and when does the period begin?

Five years of residence in Germany with a residence title. For beneficiaries of international protection, the period between the date of the protection application and the grant of the resulting residence title is counted.

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Limits of the record
  • The general start date of the five-year period is not stated beyond "with a residence title".

Which types of residence count fully, partially or not at all where the official rules specify this?

Counted: periods of free-movement rights; lawful stays for study or vocational training count half; earlier stays with a permit before a lapsed settlement/EU permit up to four years. Not counted: stays for a temporary purpose under section 9a(3) no. 5 (e.g. a section 19c permit whose approval is capped by a maximum employment period). Persons staying with a residence permit under section 16a or 16b are excluded. Time holding an EU Blue Card from another Member State counts if the person has held a German Blue Card for at least two years after a Blue Card from another Member State.

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  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, 4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte,
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte.
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder 5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer im Besitz 1. einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat.

What absence/continuity rules affect accumulation of the qualifying residence period?

Time abroad while holding a residence title counts if it was a professional posting of up to six months (or a longer period set by the authority), or if absences do not exceed six consecutive months and ten months in total within the five years. Absences that did not cause the residence title to lapse do not interrupt the period but are not counted; in all other cases leaving Germany interrupts it.

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  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

What other major conditions apply, how is the status obtained, and what renewal, document-validity, retention or loss rules matter?

Also required: livelihood secured by fixed and regular income (for dependants too), sufficient German, basic knowledge of the legal and social order, no public-security/order objections, and sufficient living space. The status lapses only on withdrawal for deception, expulsion or a deportation order, 12 consecutive months outside the EU long-term-residence area (24 months for former Blue Card holders and certain family members), six years outside Germany, or acquiring long-term resident status in another EU state. The official source does not state the application procedure.

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Limits of the record
  • Application procedure and card/document validity are not described in the captured sources.
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist, 3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
  • https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn 1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, 2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, 3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, 4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder 5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

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