What other major conditions apply, how is the status obtained, and what renewal, document-validity, retention or loss rules matter?
The three-year (or two-year) requirement is waived where needed to avoid particular hardship, notably if the spouse is a victim of domestic violence. The extension may be refused to prevent abuse if the spouse depends on basic social benefits for reasons they are responsible for; otherwise receiving such benefits does not block the extension, and afterwards the permit can be extended as long as the conditions for a settlement permit are not met. If the sponsor holds a settlement or EU long-term permit and maintains the spouse from own means, the spouse also receives a settlement permit.
See recorded sources
- https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist,
- https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist.
- https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html
Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.