What application progression, residence obligations, family consequences or further citizenship/residence possibilities follow?
Spouses and adult descendants must have basic German (exceptions for illness/disability); a spouse or descendant who remained behind can be included later; certain integration provisions (§§ 8, 10, 11 BVFG) apply to them; admissions are subject to an annual cap tied to 1998 numbers (+/-10%).
See recorded sources
Limits of the record- §4(3) BVFG still cross-refers to "§ 27 Abs. 1 Satz 2" while inclusion is now regulated in § 27(2)
- https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__27.html
Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
- https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__27.html
Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
- https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__7.html
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden.
- https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__27.html
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.