When do permanent/long-term rights arise and what continuity, absence or retention conditions matter?
Permanent right of residence (Daueraufenthaltsrecht) after five years of continuous lawful residence in Germany, independent of the original residence basis; on application it is certified without delay. Continuity is not affected by absences of up to six months a year in total, absence for military/alternative service, or one absence of up to 12 consecutive months for an important reason (e.g. pregnancy and childbirth, serious illness, study, vocational training, posting). Absence for a non-temporary reason of more than two consecutive years causes loss of the permanent right. Workers and self-employed persons can acquire it before five years, e.g. after at least three years of continuous residence with work during the last 12 months on reaching 65 or taking early retirement.
See recorded sources
- https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html
(1) Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
- https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbürger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
1.
sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
a)
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben oder
b)
ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden oder
- https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html
(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
1.
Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
2.
Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
3.
eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.
- https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html
(5) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.