Which population, circumstances or geographic group does the mechanism cover?
Persons facing serious human-rights violations on return because of race, nationality, political conviction, fundamental religious decision or membership of a particular social group, without internal flight alternative or other protection; as a rule only state (or state-attributable/quasi-state) persecution counts; poverty, civil war, natural disasters or lack of prospects are excluded; entry from a safe third country (EU states, Norway, Switzerland) rules out recognition.
See recorded sources
- https://www.bamf.de/DE/Themen/Asyl/Asylverfahren/Schutzformen/Asylberechtigung/asylberechtigung-node.html
Asylberechtigt und demnach
politisch verfolgt
ist eine Person, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird, aufgrund ihrer
Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
Nationalität,
politischen Überzeugung
religiösen Grundentscheidung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet),
ohne
eine
Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes
oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.
- https://www.bamf.de/DE/Themen/Asyl/Asylverfahren/Schutzformen/Asylberechtigung/asylberechtigung-node.html
Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder die nichtstaatliche Verfolgung selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).
Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung gemäß Artikel 16a GG grundsätzlich ausgeschlossen.
- https://www.bamf.de/DE/Themen/Asyl/Asylverfahren/Schutzformen/Asylberechtigung/asylberechtigung-node.html
Bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung der Asylberechtigung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben der Asylantragstellenden nicht konkret bekannt ist. Als sichere Drittstaaten bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz.